Bereits im Dezember 2023 hatten wir auf unserer Website über die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln informiert.
Hintergrund war damals das Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023. Dieses Urteil hat für uns Sportschützinnen und Sportschützen weiterhin eine große Bedeutung, da es die Anforderungen an die sichere Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- und Munitionsbehältnissen konkretisiert hat.
Nun gibt es zu diesem Thema ein Follow-Up des Rheinischen Schützenbundes. Dabei wird auf eine aktuelle Rundverfügung des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 24.03.2026 sowie auf die weitere Rechtsprechung zu diesem Thema hingewiesen.
Schlüssel sind weiterhin sicher aufzubewahren
Grundsätzlich bleibt es dabei:
Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen dürfen nicht einfach irgendwo abgelegt werden. Sie müssen so aufbewahrt werden, dass unbefugte Personen keinen Zugriff darauf erhalten können.
Wird der Schlüssel nicht unmittelbar vom Waffenbesitzer selbst geführt beziehungsweise tatsächlich kontrolliert, muss er in einem geeigneten Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden. Dieses Behältnis muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, die auch für die im Waffenschrank gelagerten Waffen und die Munition gelten.
Ein Schlüssel für einen Waffenschrank ist also nicht wie ein gewöhnlicher Hausschlüssel zu behandeln. Wer Zugriff auf diesen Schlüssel hat, kann im Ergebnis Zugriff auf die Waffen oder die Munition erhalten.
Nicht ausreichend sind einfache Ablageorte
Nicht ausreichend sind insbesondere Aufbewahrungsorte wie:
- Schubladen,
- Schlüsselbretter,
- einfache Schränke,
- ungesicherte Ablagen,
- oder sonstige leicht zugängliche Verstecke.
Solche Aufbewahrungsorte erfüllen die Anforderungen an eine sichere Verwahrung nicht.
Was ist praktisch sinnvoll?
In der Praxis kommen insbesondere Behältnisse mit Zahlenkombinationsschloss oder biometrischer Sicherung in Betracht, sofern diese dem erforderlichen Sicherheitsniveau entsprechen.
Ebenso kann es sinnvoll sein, bei einer Neuanschaffung direkt einen Waffenschrank mit Zahlenschloss oder biometrischer Sicherung zu wählen.
Wichtig ist dabei:
Es darf keine neue Schlüsselkette entstehen. Wenn der Schlüssel des Waffenschranks in einem zweiten Tresor liegt, dieser zweite Tresor aber ebenfalls nur mit einem Schlüssel geöffnet wird, stellt sich wieder dieselbe Frage: Wohin mit diesem Schlüssel?
Daher ist eine Lösung ohne weiteren Schlüssel in vielen Fällen die praktikabelste und sicherste Variante.
Neue Entwicklung: mehr Augenmaß bei der Bewertung
Nach den aktuellen Hinweisen des RSB und der neueren Rechtsprechung wird bei Verstößen gegen die Schlüsselaufbewahrung stärker auf den Einzelfall geschaut.
Ein objektiver Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten bedeutet danach nicht in jedem Fall automatisch, dass sofort die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfällt.
Entscheidend kann unter anderem sein, ob der Betroffene von den konkreten Anforderungen bereits wusste. Eine nachweisbare Kenntnis der Rechtslage kann daher für die Bewertung durch die Behörde eine wichtige Rolle spielen.
Das bedeutet aber ausdrücklich nicht, dass die Anforderungen geringer geworden sind. Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung besteht weiterhin.
Behörden setzen zunächst auf Information und Nachbesserung
Nach den aktuellen Informationen des RSB soll bei Kontrollen künftig in der Regel zunächst die Information des Betroffenen im Vordergrund stehen.
Wird festgestellt, dass die Schlüsselaufbewahrung nicht den Vorgaben entspricht, kann dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
Die Nachbesserung muss anschließend nachgewiesen werden können, zum Beispiel durch Kaufbelege, Fotos oder andere geeignete Nachweise über ein entsprechendes Aufbewahrungsbehältnis.
Wer allerdings trotz Kenntnis der Anforderungen nicht handelt oder Schlüssel offensichtlich unsicher aufbewahrt, muss weiterhin mit waffenrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Was bedeutet das für uns Sportschützen?
Jeder Waffenbesitzer sollte die eigene Aufbewahrung noch einmal kritisch prüfen.
Folgende Fragen sollte sich jeder stellen:
- Hat mein Waffenschrank ein Schlüsselschloss?
- Wo befindet sich der Schlüssel, wenn ich ihn nicht unmittelbar bei mir trage?
- Ist auch ein Ersatz- oder Notschlüssel vorhanden?
- Ist dieser Ersatzschlüssel genauso sicher verwahrt?
- Kann ich im Fall einer Kontrolle nachweisen, dass die Schlüssel ordnungsgemäß aufbewahrt werden?
Gerade Ersatz- oder Notschlüssel dürfen nicht vergessen werden. Auch sie ermöglichen den Zugriff auf Waffen oder Munition und müssen deshalb entsprechend sicher behandelt werden.
Unsere Empfehlung
Wir empfehlen allen Vereinsmitgliedern, die eigene Aufbewahrung zeitnah zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Sinnvoll können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
- ein geeigneter Tresor mit Zahlenschloss oder biometrischer Sicherung für den Waffenschrankschlüssel,
- die fachgerechte Umrüstung eines vorhandenen Waffenschranks,
- oder die Anschaffung eines Waffenschranks ohne Schlüsselschloss.
Fazit
Die aktuelle Entwicklung bringt etwas mehr Klarheit und Augenmaß in die Bewertung durch Behörden und Gerichte.
Für uns Sportschützinnen und Sportschützen ändert sich an der grundsätzlichen Pflicht aber nichts:
Waffen, Munition und auch die dazugehörigen Schlüssel müssen so aufbewahrt werden, dass unbefugte Personen keinen Zugriff erhalten können.
Wer hier unsicher ist, sollte nicht abwarten, sondern die eigene Aufbewahrung prüfen und gegebenenfalls nachbessern.
Eine Zuwiderhandlung kann weiterhin waffenrechtliche Konsequenzen haben und im schlimmsten Fall die Zuverlässigkeit gefährden.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information unserer Mitglieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften, die aktuelle Rechtsprechung sowie die Bewertung der zuständigen Waffenbehörde im Einzelfall.
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Bildhinweis: Dieses Beitragsbild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient der symbolischen Darstellung

